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Unsere
AGB


AGB - Lunarspark Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge

Lunarspark
eine Marke der Havendrops UG (haftungsbeschränkt)
Klappenstraße 32
23554 Heidmoor

– Nachfolgend Auftragnehmer genannt –

1. Vertragsparteien, Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die im Angebot/Vertrag beschriebenen Tätigkeiten und Aufgaben.
(2) Die Wartung von Hardware und die Pflege von Software sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

2. Leistungsumfang
(1) Die regelmäßigen und unregelmäßigen Aufgaben des Auftragnehmers einschließlich der Beratungsleistungen sind im Angebot/vertrag aufgeführt.
(2) Ein bestimmter Erfolg wird durch den Auftragnehmer nicht geschuldet.

3. Durchführung der Leistung, Leistungszeit
(1) Alle Dienstleistungen dürfen durch den Auftragnehmer über eine Daten Fernverbindung vorgenommen werden, soweit dies technisch möglich ist.
(2) Kann eine Dienstleistung nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit über eine Daten Fernverbindung durchgeführt werden, ist der Auftragnehmer zum Vor-Ort-Service verpflichtet.
(3) Alle Leistungen werden vom Auftragnehmer unter Angabe des Datums, der Dauer und der Beschreibung der Leistung dokumentiert.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Tätigkeiten des Projektes an Subunternehmer bzw. so genannte Freelancer zu übertragen. Gegenüber dem Auftraggeber bleibt jedoch der Auftragnehmer allein für die Leistungserbringung verpflichtet. Die in diesem Vertrag vereinbarten Qualitätsmaßstäbe sind einzuhalten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über die Einschaltung eines oder mehrerer Subunternehmer bzw. Freelancer vorab informieren. Im Übrigen wird die vereinbarte Leistung durch den Auftragnehmer selbst erbracht.

4. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Systeme an denen der Auftragnehmer Dienstleistungen erbringt, nur für seinen Geschäftsbetrieb zu nutzen.
(2) Der Auftraggeber wird die notwendigen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer schaffen und den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen unterstützen. Darüber hinaus wirkt der Auftraggeber an Spezifikationen und Tests mit.

5. Hardware- und Lizenzerwerb, Verantwortlichkeit
(1) Alle für den Betrieb des Systems erforderlichen Soft- und Hardware-Komponenten sind durch den Auftraggeber bereitzustellen und zu erwerben. Ausgenommen davon ist die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Fernwartungs-Software.
(2) Soll die Anschaffung neuer Hard- oder Software durch den Auftragnehmer vorgenommen werden, bedarf dies in jedem Fall der vorherigen Freigabe eines vom Auftragnehmer zu unterbreiteten Angebots durch den Auftraggeber. Das Angebot soll nach Möglichkeit auch Produktalternativen aufzeigen.
(3) Der Auftraggeber ist bezüglich der gesamten installierten Software – mit Ausnahme der Fernwartungs-Software – für die Einhaltung der Lizenzbedingungen und die Wahrung der Urheberrechte verantwortlich. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer hinsichtlich sämtlicher diesbezüglicher Ansprüche Dritter frei.

6. Ansprechpartner
(1) Die Parteien benennen jeweils einen zur Abgabe, Erteilung sowie Entgegennahme von Informationen sowie Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen instruierten und bevollmächtigten Ansprechpartner, und zwar für den technischen und für den kaufmännischen Bereich. Der Ansprechpartner des Auftraggebers ist berechtigt, auch mündlich die Vornahme kostenpflichtiger Beratungsleistungen zu beauftragen. Der Auftragnehmer bleibt jedoch berechtigt, eine schriftliche Auftragsbestätigung vom Auftraggeber einzufordern.
(2) Der Wechsel eines Ansprechpartners ist schriftlich anzuzeigen; Gleiches gilt für einen Wechsel der Kontaktdaten (Adresse, Telefon, Telefax, E-Mail) der Ansprechpartner.

7. Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung des Auftragnehmers und deren Fälligkeit sind im Angebot/Vertrag geregelt.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich rückwirkend unter Vorlage der geleisteten Stunden.
(3) Alle Beträge verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Urheberrechte an Leistungen des Auftragnehmers
(1) An den im Rahmen des Vertrags vom Auftragnehmer angefertigten Computerprogrammen, Skripten und Begleitmaterialien (z.B. Dokumentationen) räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Anzahl an einfachen Nutzungsrechten ein, einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und sonstigen Umarbeitung. Zur Ausübung dieser Rechte ist der Auftraggeber auch nach Beendigung dieses Vertrags berechtigt.
(2) Die Verbreitung und die öffentliche Zugänglichmachung solcher Programme, Skripten und Begleitmaterialien durch den Auftraggeber sind während und auch nach Beendigung dieses Vertrags nicht gestattet.

9. Haftung
(1) Eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein
a) bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit; oder
b) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder
c) wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht, oder
d) wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
(2) Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs. 1 lit. c) ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Erstellung von Individualsoftware typischerweise gerechnet werden muss.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die von dem Auftragnehmer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich verursacht werden, ist der Höhe nach unbegrenzt. Für schuldhaft verursachte Personenschäden ist der Schadensersatz summenmäßig begrenzt auf maximal 3 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 6 Millionen € pro Versicherungsjahr sowie für schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden auf maximal 2 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 4 Millionen € pro Versicherungsjahr.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gem. Abs. 1 bis Abs. 3 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Auftragnehmers.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.
(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, durch geeignete Datensicherung einen möglichen Schaden zu begrenzen. Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige Sicherung der Daten selbst verantwortlich.

10. Versicherungen
(1) Der Auftragnehmer versichert sich bei einem im Bereich der Europäischen Gemeinschaften zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer gegen folgende Risiken: – schuldhaft verursachte Personenschäden bis maximal 3 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 6 Millionen € pro Versicherungsjahr; – schuldhaft verursachte Sach- und Vermögensschäden bis maximal 2 Millionen € pro Schadensfall, höchstens 4 Millionen € pro Versicherungsjahr.
(2) Der Auftraggeber erhält auf Anforderung eine Kopie des Versicherungsscheins.

11. Vertragsdauer
(1) Die Vertragsdauer ist im Angebot/Vertrag geregelt.
(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.

12. Geheimhaltung, Rückgabe von Unterlagen
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder die als Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten, es sei denn, die Informationen sind ohne Verstoß gegen diese oder andere Geheimhaltungsverpflichtungen öffentlich bekannt. Soweit es der Vertragszweck nicht erfordert, machen sie keine Aufzeichnungen und Mitteilungen an Dritte.
(2) Beide Parteien stellen durch geeignete Vereinbarungen mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Personen, die bestimmungsgemäß im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages mit vertraulichen Informationen der Gegenseite in Berührung kommen, sicher, dass auch diese die Geheimhaltungspflichten aus Abs. 1 berücksichtigen.

13. Mitarbeiter des Auftragnehmers
(1) Alle Projektmitarbeiter des Auftragnehmers bleiben dem Auftragnehmer weiterhin disziplinarisch zugeordnet. Die Weisungsbefugnis steht allein dem Auftragnehmer zu. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Arbeitszeiten und Urlaubsplanung.
(2) Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Beide werden daher während der Zusammenarbeit und weitere 12 Monate danach die im Projekt eingesetzten Mitarbeiter weder einstellen, auf eigene Rechnung oder über einen Dritten Beschäftigen.

14. Aufrechnungsverbot
Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn er die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vom Auftragnehmer unbestritten ist oder hierüber ein rechtskräftiger Titel besteht.

15. Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Gerichtsstand ist, sofern dies wirksam vereinbart werden kann, Kiel.

16. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel
(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Angebotes/Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über das Abweichen von der Schriftform. Diesem Erfordernis genügt ein Fax, nicht jedoch eine E-Mail.
(3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Falle werden die Parteien die ungültige Bestimmung bzw. die Regelungslücke durch eine rechtlich zulässige Bestimmung ersetzen, die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe wie möglich kommt.